Sebastian Steineke.   Ihr Bundestagsabgeordneter für Nordwest-Brandenburg
13.11.2015, 11:56 Uhr | Ruppiner Anzeiger 13.11.2015

Üblich, aber nie korrekt
Alt Ruppiner ärgert sich über ein gedrucktes Zusatzzeichen – und das kann es in sich haben

Neuruppin (kus) Die Welt der Verkehrsschilder ist unergründlich – zum einen, weil niemand je alle Schilder aus dem Effeff kennen wird, zum anderen, weil es für jeden Hinweis auch noch ein Zusatzschild gibt. Für etwas Unmut hat zuletzt die Beschilderung an der Neuruppiner Karl-Marx-Straße gesorgt. Dort war ein Halteverbot ausgewiesen worden mit dem
Zusatz „ab 22.10.15, 6h“. Der Alt Ruppiner Thomas Schneider und auch noch ein paar andere Autofahrer fingen sich an diesem Tag ein 15 Euro-Knöllchen
ein. „Also nach meiner Auffassung – und das ist auch die Meinung der anderen Bürger – gilt das Halteverbot nur für sechs Stunden und danach
ist das Halten wieder erlaubt“, schrieb er dem RA. Der Hinweis „6 h“ bedeute schließlich sechs Stunden und nicht 6 Uhr. Der richtige Wortlaut müsste nach
seiner Meinung „ab 22.10.15 ab 6:00 Uhr“ lauten – so wie es die Kinder in der Schule lernen. Selbst der Duden weist darauf hin, dass die Abkürzung h für Stunde und nicht für eine Uhrzeit steht: „Eine Angabe wie zum Beispiel 19 h 30 min bezeichnet eine Zeitdauer von neunzehn Stunden und dreißig
Minuten und wird nicht als Uhrzeitangabe verwendet“, heißt es dort. Bei der Beschilderung im Straßenverkehr ist es aber alles etwas anders. Deswegen war Schneider im städtischen Ordnungsamt mit seinem kritischen Hinweis auch abgeblitzt. Uhrzeiten auf Straßenschildern werden generell mit dem kleinen h abgekürzt, wie der Blick auf andere Schilder bestätigt. Geht es direkt um eine gewisse Zeitdauer – wie beispielsweise beim Parken – wird die Stunde üblicherweise mit Std. abgekürzt. Neuruppins CDU-Stadtverordneter und Bundestagsabgeordneter Sebastian Steinke ist von Hause aus Jurist mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht. Er hat sich das besagte Zusatzschild genauer angesehen und für ihn ist der Inhalt der Beschriftung
zweifelsfrei in Ordnung. „Das gibt die Straßenverkehrsordnung her. Nur wenn das Wörtchen ‚ab‘ gefehlt hätte, hätte das Verbot für Punkt 6 Uhr gegolten“,
erklärt der Jurist.
In den Amtsstuben und Bauhöfen kann man sich ob dieser Einschätzung trotzdem nicht die Hände reiben. Wenn jemand einen Fehler an der besagten Beschilderung sucht, klebt dieser quasi direkt vor seiner Nase. Die
Straßenverkehrsordnung und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
regeln schließlich auch alles, was das Zusatzschild betrifft – dessen Größe, die Schriftgröße, die Schriftart und dass es reflektieren muss. „Jeder muss es im Dunkeln erkennen können, wenn er sein Auto dort abstellt“, so der Rechtsanwalt. Bei einem aufgeklebten Zettel ist das alles nicht der Fall.
Allerdings, so weiß Steinke aus Erfahrung, gibt es kaum Kommunen oder Bauhöfe, die sich an diese Vorschriften halten – der zusätzliche Hinweis
reicht oft vom selbstgedruckten bis zum handgeschriebenen Zettel. „Für die Bauhöfe ist es aber auch nicht so einfach, wenn sie jedes Mal ein neues richtiges Schild teuer anfertigen lassen müssten“, so Steineke. Alleine in Neuruppin waren zu Zeiten des Martinimarktes davon einige an den Straßenrändern zu sehen. „Mutmaßliche“ Falschparker, die es darauf ankommen lassen und vor Gericht gehen, könnten mit den Kritikpunkten
am „selbstgebastelten Schild“ Erfolg haben. „Das machen aber die Wenigsten“, so Steineke. Das Verwaltungsgericht Bremen hat sich 2013 mit einem solchen Fall (AZ.: 5K181/11) beschäftigt: Es stellte klar, dass Zettel als Schilder unzulässig sind, da auf Grund der Missachtung sämtlicher Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter fehlt. Zudem führte es aus,
dass die Nichtigkeit des Zusatzzeichens die gesamte Beschilderung nichtig werden lässt.