Ankündigung Großbritanniens gibt dem Europäischen Patentgericht neuen Schub Bundesjustizminister Maas muss die Voraussetzung für eine Ratifizierung des Übereinkommens in Deutschland schaffen
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in dieser Woche auf dem EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat angekündigt, das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ungeachtet des Ausgangs des „Brexit“-Referendums ratifizieren zu wollen. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Sebastian Steineke:
„Wir begrüßen die Ankündigung der britischen Regierung außerordentlich. Dieses positive Signal aus Großbritanniens zeigt, dass eine enge Zusammenarbeit in Europa zum gegenseitigen Vorteil auch nach dem „Brexit“-Referendum möglich und gewollt ist.
Nunmehr sollte Deutschland seinerseits eine starke Botschaft für das Einheitliche Patentgericht aussenden. Wir fordern Justizminister Maas auf, umgehend einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen und damit die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Ratifizierung durch Deutschland zu schaffen.
Gerade für die deutsche Wirtschaft, die bei Patentanmeldungen traditionell an der Spitze steht, bringt das europäische Einheitspatent riesige Vorteile. Denn durch die Reform wird ein in ganz Europa gültiger Schutztitel mit einheitlicher Patentgerichtsbarkeit geschaffen. Das Verfahren wird erleichtert, die Rechtsprechung vereinheitlicht, Kosten werden reduziert. Der europäische Binnenmarkt und dessen Wettbewerbsfähigkeit werden gestärkt."
Hintergrund:
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Das Einheitliche Patentgericht hat die Aufgabe, Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu regeln. Damit das Übereinkommen in Kraft treten kann, muss es von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden.
Die Bundesregierung hat am 25. Mai 2016 auf Vorlage des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG vorgelegt und diesen als besonders eilbedürftig bezeichnet. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, dass bei Vorlagen, mit denen Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, eine Bezeichnung als eilbedürftig ausgeschlossen ist und dem Bundesrat eine längere Frist zur Stellungnahme als bei sonstigen Gesetzentwürfen zusteht. Vor diesem Hintergrund ist die erneute Vorlage eines Entwurfs für ein Vertragsgesetz erforderlich.
Quelle: picture alliance / dpa
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